Amtliche Beglaubigung von Unterschriften
Verfahrensablauf
Unterschriften und Handzeichen sollen von der zuständigen Stelle in der Regel nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt werden. Deshalb müssen Sie persönlich das entsprechende Schriftstück vorlegen, auf dem Sie die Unterschrift leisten wollen oder auf dem Sie die Unterschrift bereits geleistet haben.
Anhand Ihres Personalausweises oder Reisepasses stellt der Mitarbeiter Ihre Identität fest. In seiner Gegenwart unterschreiben Sie das Schriftstück oder erkennen die bereits geleistete Unterschrift als Ihre an. Anschließend wird der Beglaubigungsvermerk angebracht.
Der Beglaubigungsvermerk enthält:
- die Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist
- die genaue Bezeichnung derjenigen Person, deren Unterschrift beglaubigt wird
- die Angabe, ob sich der für die Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewissheit über diese Person verschafft hat und ob die Unterschrift in ihrer Gegenwart vollzogen oder anerkannt worden ist
- bei Beglaubigung durch eine Behörde: Hinweis, dass die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt ist
- Ort und Tag der Beglaubigung
- bei Beglaubigung durch eine Behörde: Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten
- bei Beglaubigung durch einen Notar: Unterschrift des Notars
- Dienstsiegel
Zur Aufbewahrung bei Gericht
Besonderheiten gelten bei der Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift durch den Notar, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist (zum Beispiel im Rahmen der Eintragung in das Handelsregister): Hier muss die Unterschrift in Gegenwart des Notars geleistet werden. Dies soll in dem Beglaubigungsvermerk festgehalten werden.
Voraussetzungen
- Das Original des Schriftstücks wurde von einer Behörde ausgestellt oder die Abschrift (beziehungsweise Kopie) wird zur Vorlage bei einer Behörde benötigt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass
- Schriftstück, auf dem die Unterschrift geleistet werden soll oder auf dem die Unterschrift bereits geleistet wurde
Welche Gebühren fallen an?
- Beglaubigung durch eine Behörde: EUR 10,00 (für die zweite und jede weitere Beglaubigung ist eine Ermäßigung bis auf die Hälfte möglich)
- Beglaubigung durch einen Notar: 0,2-facher Betrag der sogenannten vollen Gebühr (abhängig vom Gegenstandswert) – mindestens EUR 20,00, höchstens EUR 70,00
Welche Fristen muss ich beachten?
keine
Bearbeitungsdauer
in der Regel keine
Rechtsgrundlage
- § 40 Beurkundungsgesetz (BeurkG) – Beglaubigung einer Unterschrift
- § 41 BeurkG – Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift
- § 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Öffentliche Beglaubigung
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG), Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis, Nr. 25100 ff. Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse
- § 34 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) – Beglaubigung von Unterschriften
- § 1 Verordnung über die zu Beglaubigungen befugten Behörden (BeglV) - Zu Beglaubigungen befugte Behörden
- Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
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