Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen
Verfahrensablauf
Ihr schriftlicher Antrag sollte folgende Angaben enthalten:
- Ihren Vor- und Nachnamen
- Ihr Geburtsdatum
- Ihre Wohnanschrift
- Ihre Unterschrift
- und die Formulierung "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis"
Für den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Bundestags- / Europawahl durch Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik leben, sind besondere Formblätter zu verwenden, die auf der Webseite des Bundeswahlleiters abrufbar sind.
Ist eine Eintragung möglich, erhalten Sie umgehend eine Wahlbenachrichtigung. Sind Sie nicht wahlberechtigt, werden Sie ebenfalls umgehend benachrichtigt.
Voraussetzungen
- Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung wird von Amts wegen für Sie keinen Eintrag im Wählerverzeichnis vornehmen.
- Sie gehen davon aus, dass Sie wahlberechtigt sind.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Als Nachweis genügt zumeist eine Kopie der Anmeldebestätigung der Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Welche Gebühren fallen an?
keine
Welche Fristen muss ich beachten?
- Antragsstellung: bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl (Kommunalwahlen: bis spätestens 16. Tag vor der Wahl).
Rechtsgrundlage
- § 17 Europawahlordnung (EuWO) – Verfahren für die Eintragung von wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis auf Antrag
- § 17 Bundeswahlgesetz (BWahlG) – Wählerverzeichnis und Wahlschein
- § 18 Bundeswahlordnung (BWO) – Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag
- § 17 Sächsisches Wahlgesetz – (SächsWahlG) – Wählerverzeichnis und Wahlschein
- § 16 Landeswahlordnung – (LWO) – Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag
- § 4 Kommunalwahlgesetz – (KomWG) – Wählerverzeichnis
- § 9 Kommunalwahlordnung – (KomWO) – Berichtigung des Wählerverzeichnisses
Ein Service des Landes Sachsen