Eintragung in das Wählerverzeichnis bei Umzug (Bundestagswahl, Europawahl)
Verfahrensablauf
- Melden Sie sich mit Ihrem neuen Hauptwohnsitz bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung an.
- Die Meldebehörde wird Sie auf die mögliche Eintragung in das Wählerverzeichnis hinweisen; Sie können diese gleich persönlich vor Ort beantragen oder ein Antragsschreiben per Post einreichen.
- Wurden Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen, erhalten Sie (sofern von Ihnen mit beantragt) den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen.
Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres vorherigen Wohnortes wird von Amts wegen informiert und Ihre Eintragung aus dem dortigen Wählerverzeichnis entfernt.
Voraussetzungen
- Sie sind für die jeweilige Wahl wahlberechtigt.
- Sie melden zwischen dem 42. und dem 21. Tag vor der Wahl Ihre Hauptwohnung bei der Stadt oder Gemeindeverwaltung an.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Sofern ein Antragsvordruck zur Verfügung steht, verwenden Sie diesen. Ein schriftlich-formloser Antrag sollte mindestens enthalten:
- Die Formulierung Ihres Anliegens "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis"
- Ihre Vor- und Nachnamen
- Ihr Geburtsdatum
- Ihre neue Wohnanschrift
- Ihre Unterschrift
Welche Gebühren fallen an?
keine
Welche Fristen muss ich beachten?
- Eintragung ins Wählerverzeichnis auf Antrag: bis zum 21. Tag vor der Wahl möglich (vor Beginn der Einsichtsfrist).
Rechtsgrundlage
- § 15 Absatz 3 Europawahlordnung (EuWO) – Eintragung der wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis
- § 16 Abs. 3 Bundeswahlordnung (BWO) – Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis
Ein Service des Landes Sachsen