Ersatzreisedokumente bei Passverlust im Ausland beantragen
Verfahrensablauf
Ersatzreisedokumente stellt Ihnen auf Antrag die deutsche Auslandsvertretung im Reiseland aus. Suchen Sie mit den erforderlichen Unterlagen die deutsche Botschaft, ein Generalkonsulat oder ein Konsulat auf (Honorarkonsuln sind nicht zur Ausstellung berechtigt).
Voraussetzungen
Vorlegen aller erforderlichen Unterlagen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Bescheinigung der Verlust- oder Diebstahlsanzeige bei der Polizei
- zwei aktuelle biometrietaugliche Passbilder im Passformat 45 x 35 mm
- Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit (z. B. Personalausweis, Kopie des verlorenen oder gestohlenen Reisepasses)
Tipp: Damit Ihnen schneller neue Reisedokumente ausgestellt werden können, sollten Sie Kopien aller Ihrer Ausweispapiere auf Ihrer Reise mitführen.
Welche Gebühren fallen an?
- für einen Reiseausweis als Passersatz zur direkten Rückkehr nach Deutschland: EUR 52,00
- für einen Reisepass mit 32 / 48 Seiten:
- Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben: EUR 101,00 / 123,00
- Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: EUR 68,50 / 90,50
- für einen vorläufigen Reisepass: EUR 70,00
Für Reisedokumente, die von den Vertretungsbehörden anderer EU-Staaten ausgestellt werden, fallen unterschiedlich hohe Gebühren an.
Achtung! Die Gebühren werden von Auslandsvertretungen ausschließlich in der jeweiligen Landeswährung eingenommen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Gültigkeit
- Reiseausweis: Dauer der Reise, höchstens einen Monat
- vorläufiger Reisepass: bis zu einem Jahr
Bearbeitungsdauer
Ausstellung
- Reiseausweis: in der Regel innerhalb weniger Stunden
- vorläufiger Reisepass: mehrere Tage
Hinweise: Um Ihnen einen vorläufigen Reisepass ausstellen zu können, muss die Passbehörde Ihres Wohnsitzes die Ermächtigung erteilen. Dies kann je nach Einzelfall und Erreichbarkeit der Behörde unterschiedlich lange dauern. Falls Sie auch ein Ausreisevisum benötigen, kann sich die Weiterreise zusätzlich verzögern.
Rechtsgrundlage
- § 7 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (PassV) – Passersatz
- § 9 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (PassV) – Lichtbilder für den Passersatz
- § 10 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (PassV) – Gültigkeitsdauer des Passersatzes
- § 15 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (PassV) – Gebühren
Ein Service des Landes Sachsen