Kommunalwahlen (Stadt-, Gemeinde- sowie Ortschafts- /Stadtbezirksbeirat und Kreistag), Wahlvorschläge einreichen

Verfahrensablauf

Einreichung

  • Die Partei oder Wählervereinigung reicht den Wahlvorschlag mit allen erforderlichen Unterlagen beim jeweiligen Wahlausschuss ein. Der Wahlvorschlag kann frühestens am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wahl und spätestens am 66. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr eingereicht werden.
  • Der oder die Vorsitzende des Wahlausschusses vermerkt auf jedem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit des Eingangs.

Hinweis: Es empfiehlt sich bei der Einreichung der Wahlvorschläge nicht die volle Frist auszuschöpfen, ansonsten können fehlende Unterlagen nicht mehr nachgereicht oder Mängel korrigiert werden. Dies kann im Ergebnis zum Ausschluss des Wahlvorschlags von der Wahl führen.

Vorprüfung

  • Der oder die Wahlausschuss-Vorsitzende prüft unverzüglich, ob die eingereichten Wahlvorschläge vollständig sind und den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
  • Stellen sich bei Wahlvorschlägen Mängel heraus, erhalten die betreffenden Vertrauenspersonen die Aufforderung, diese rechtzeitig zu beheben.

Unterstützungsunterschriften

Zulassung der Wahlvorschläge

Der oder die Wahlausschuss-Vorsitzende

  • lädt die Vertrauenspersonen zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird, ein (spätestens zum 58. Tag vor der Wahl),
  • legt dem Wahlausschuss alle eingereichten Wahlvorschläge vor und berichtet dem Ausschuss über das Ergebnis der Vorprüfung.

Wurden weniger Wahlvorschläge als das Eineinhalbfache der Zahl der zu besetzenden Sitze eingereicht, kann der Wahlausschuss die Einreichungsfrist auf den 34. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr verlängern. Diese Möglichkeit besteht auch, sollte kein oder nur ein zulassungsfähiger Wahlvorschlag vorliegen.

Der jeweils zuständige Wahlausschuss (Gemeindewahlausschuss, Kreiswahlausschuss)

  • prüft die eingereichten Wahlvorschläge und beschließt, ob diese zugelassen werden oder zurückzuweisen sind,
  • gibt zuvor den erschienenen Vertrauenspersonen Gelegenheit, sich zur Entscheidung über den jeweiligen Wahlvorschlag zu äußern und
  • stellt anschließend die zugelassenen Wahlvorschläge sowie ihre Reihenfolge fest.

Entscheidung des Wahlausschusses

  • Im Anschluss an die Beschlussfassung gibt der oder die Vorsitzende die Entscheidung des Wahlausschusses bekannt, teilt die Gründe mit und weist auf die Beschwerdemöglichkeit hin (Rechtsbehelfsbelehrung).
  • Wird Ihr Wahlvorschlag zurückgewiesen oder ein Bewerber gestrichen, erhalten Sie unverzüglich einen Bescheid, der ebenfalls den Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit (Rechtsbehelfsbelehrung) enthält.

Voraussetzungen

Die Bewerber müssen

  • in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung von Parteien oder Wählervereinigungen bestimmt worden sein und
  • das Wahlrecht besitzen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Kommunalwahlordnung (Anlage 16 KomWO) eingereicht werden. Diesem sind beizufügen:

  • Zustimmungserklärung des Bewerbers zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und Bescheinigung der Wählbarkeit (Anlage 17 zu § 16 Absatz 3 Nummer 1 und 2 KomWO)
  • beim Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung: Niederschrift über die Versammlung zur Aufstellung der Bewerber und Versicherung an Eides Statt (Anlagen 19 und 20 zu § 16 Absatz 3 Nummer 4 KomWO)
  • gegebenenfalls: Bescheinigung des für die Stadt / Gemeinde bzw. den Landkreis zuständigen Vorstands oder sonst Vertretungsberechtigten der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, dass die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder in der Stadt / Gemeinde (der Ortschaft) nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreichte
  • beim Wahlvorschlag einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung: gültige Satzung der Wählervereinigung (bei einer Partei nötig, wenn die Satzung nicht beim Bundeswahlleiter hinterlegt ist)
  • beim Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung: für jeden Unterzeichner eine Bescheinigung der zuständigen Stadt / Gemeinde über sein Wahlrecht (Anlage 21 zu § 16 Absatz 3 Nummer 7 KomWO)
  • bei Staatsangehörigen anderer EU-Mitgliedsstaaten (Unionsbürger):
    • Versicherung an Eides statt, dass er oder sie im Herkunftsmitgliedsstaat die Wählbarkeit nicht verloren hat

Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Versicherung an Eides statt, benötigen die Bewerber eine Bestätigung der zuständigen Verwaltungsbehörde ihres EU-Herkunftsstaates, dass ihre Wählbarkeit dort besteht beziehungsweise, dass dieser Behörde nichts anderes bekannt ist.

  • sofern der Bewerber von der Meldepflicht befreit ist:
    • Versicherung an Eides statt, seit wann er oder sie in der Stadt oder Gemeinde eine Wohnung hat (bei mehreren Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland: die Hauptwohnung; die Anschriften aller Wohnungen sind anzugeben)

Welche Gebühren fallen an?

keine

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Beschluss über Zulassung oder Zurückweisung der Wahlvorschläge: spätestens am 58. Tag vor der Wahl
  • öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge: spätestens am 30. Tag vor dem Wahltag durch die Stadt- oder Gemeindeverwaltung beziehungsweise durch das Landratsamt
  • gegebenenfalls Verlängerung der Einreichungsfrist bei keinem oder nur einem zulassungsfähigen Wahlvorschlag oder bei mehreren zulassungsfähigen Wahlvorschlägen, die zusammen weniger als Bewerber enthalten, als das Eineinhalbfache der Anzahl an Sitzen, die zu besetzen sind (bis zum 34. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr)
  • Beschluss über Zulassung oder Zurückweisung dieser Wahlvorschläge: spätestens am 23. Tag vor der Wahl
  • öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge in diesem Fall unverzüglich

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