Wohnungsgeberbestätigung
Verfahrensablauf
- Die Wohnungsgeberbestätigung erhalten Sie von Ihrem Vermieter (Vordruck hier in Amt24).
- Wenn Sie sich bei der Meldebehörde anmelden, legen Sie die Wohnungsgeberbestätigung vor.
Tipp: Es besteht für Wohnungsgeber die Möglichkeit, die Bestätigung elektronisch gegenüber der Meldebehörde abzugeben, wenn die Gemeinde- / Stadtverwaltung einen entsprechenden Zugang eröffnet hat. In diesem Fall erhalten Sie von Ihrem Vermieter ein sogenanntes Zuordnungsmerkmal, das Sie statt der Bescheinigung bei der An- oder Abmeldung angeben.
Voraussetzungen
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?
keine
Welche Fristen muss ich beachten?
Bestätigung durch den Wohnungsgeber: spätestens 2 Wochen nach dem Ein- oder Auszug
Hinweis: Weigert sich der Wohnungsgeber, die Bestätigung auszustellen oder ist es Ihnen aus anderen Gründen nicht möglich, die Bestätigung zu erhalten, müssen Sie dies der Meldebehörde unverzüglich mitteilen.
Rechtsgrundlage
- § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) – Mitwirkung des Wohnungsgebers
- § 54 BMG – Ordnungswidrigkeiten
Ein Service des Landes Sachsen