Fundsachen ersteigern
Verfahrensablauf
Fundsachen, die nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht abgeholt wurden und in einem guten Zustand sind, werden zur Versteigerung freigegeben. Sie haben dann die Möglichkeit, diese Wertgegenstände auf öffentlichen Versteigerungen oder Internetversteigerungen zu erwerben. Es ist zu empfehlen, dass Sie sich die Fundsache im Vorfeld der Ersteigerung genau anschauen.
Haben Sie auf einer öffentlichen Versteigerung einen Wertgegenstand ersteigert, bezahlen Sie vor Ort und können den Wertgegenstand sofort mitnehmen.
Ersteigerten Sie einen Wertgegenstand im Internet, wird dieser nicht unbedingt versandt und Sie können sich den Gegenstand dann während den Öffnungszeiten der Fundbehörde abholen und bezahlen.
Bitte beachten Sie, dass der Betrag bar bezahlt werden muss.
Voraussetzungen
Welche Unterlagen werden benötigt?
keine
Welche Gebühren fallen an?
Es werden keine Gebühren erhoben.
Welche Fristen muss ich beachten?
Rechtsgrundlage
- § 979 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Verwertung; Verordnungsermächtigung
Ein Service des Landes Sachsen