Lärmbelästigung anzeigen
Verfahrensablauf
Wenden Sie sich an Ihre Gemeinde- / Stadtverwaltung oder in akuten Fällen an die örtliche Polizeidienststelle, um die Lärmbelästigung anzuzeigen.
- Die Polizei prüft vor Ort, ob durch den Lärm die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich belästigt wird und ergreift gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen (z.B. Ausschalten der Musikanlage).
- Die Ordnungswidrigkeit kann in schweren Fällen mit einer Geldbuße von bis zu EUR 5.000 geahndet werden.
Voraussetzungen
Welche Unterlagen werden benötigt?
keine
Welche Gebühren fallen an?
keine
Welche Fristen muss ich beachten?
keine
Rechtsgrundlage
- § 117 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) – Unzulässiger Lärm
- Sächsisches Ordnungswidrigkeitengesetz (SächsOWiG)
- Polizeiverordnungen der Städte und Gemeinden
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