Private Feuerwerke, Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Abbrennens beantragen
Verfahrensablauf
- Ausnahmegenehmigung muss schriftlich beantragt werden
- Antragsformular steht je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde zum Download zur Verfügung
- wird kein Formular von der Stadt oder Gemeinde angeboten, können Sie den Antrag formlos einreichen
- im formlosen Antrag ist mindestens
- der Anlass,
- das Datum,
- der geplante Anfang der Veranstaltung,
- das Ende der Veranstaltung,
- Veranstaltungsort
Hinweis: Erst nachdem Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, können Sie Feuerwerkskörper der Kategorie F2 erwerben. Diese erhalten Sie beispielsweise in einem Feuerwerksbetrieb oder in einem Online-Shop im Internet.
- Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.
Beispiel: - Anwesenheit der Feuerwehr beziehungsweise freiwilligen Feuerwehr während des Abbrennens des Feuerwerks oder
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung
Ob und welche Auflagen mit der Genehmigung verbunden sind, erfahren Sie bei der zuständigen Stelle.
Voraussetzungen
- Mindestalter: 18 Jahre
- begründeter Anlass zum Abbrennen eines Feuerwerkes Beispiel:
- eine Goldene Hochzeit,
- ein runder Geburtstag oder
- ein sonstiges Jubiläum
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antragsformular
- Personalausweis als Nachweis des Alters und des Wohnortes
- weitere Unterlagen über den Zweck des Feuerwerks
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung der jeweiligen Kommune.
Welche Fristen muss ich beachten?
Antragstellung: mindestens 4 Wochen vor dem gewünschten Termin
Bearbeitungsdauer
Prüfungszeitraum: etwa 4 Wochen aufgrund von Rückfragen bei der Feuerwehr oder bei der Gewerbeaufsicht als fachtechnischer Behörde
Rechtsgrundlage
- § 24 Abs. 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) – Ausnahmen von den Verboten
Ein Service des Landes Sachsen