Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer, Befreiung von der Beibringung

Verfahrensablauf

  • Melden Sie Ihre Eheschließung bei dem für Sie zuständigen Standesamt an.
  • Beantragen Sie dort die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (Antragsvordruck).
  • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin bereitet den Antrag vor und berät Sie im Einzelfall über noch benötigte Unterlagen.
  • Der Antrag wird mit den vollständigen Urkunden und Nachweisen an das Oberlandesgericht Dresden weitergeleitet.

Voraussetzungen

  • Der Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses setzt immer die Anmeldung einer Eheschließung in einem Standesamt voraus.
  • Der Befreiungsantrag kann nur über das Standesamt gestellt werden. Auch Vor- und Sachstandsanfragen sind nicht an das Oberlandesgericht, sondern ausschließlich an das Standesamt zu richten.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Hinweis: Beachten Sie die zur Anmeldung der Eheschließung erforderlichen Unterlagen.

  • Dem Antrag sind grundsätzlich Nachweise zur Identität, Staatsangehörigkeit und Abstammung, zum Familienstand und gegebenenfalls zur Auflösung von Vorehe(n) beizufügen. Sämtliche Urkunden sind im Original vorzulegen. Das Standesamt erteilt Auskunft darüber, in welcher Form (zum Beispiel mit Apostille oder Legalisation) die Urkunden verwendungsfähig sind.
  • Zur Berechnung der Bearbeitungsgebühr (für die gerichtliche Entscheidung) ist die Vorlage eines Verdienstnachweises für beide Verlobte erforderlich, aus dem sich die monatlichen Nettoeinkünfte ergeben.

Wichtig: Übersetzungen sind ausschließlich von einem in der Bundesrepublik Deutschland amtlich zugelassenen und beeidigten Urkundenübersetzer zu fertigen.

Welche Gebühren fallen an?

für das Oberlandesgericht:

  • für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses: EUR 15,00 bis EUR 305,00
  • bei Ablehnung oder Zurücknahme des Antrags: die Hälfte der Gebühr für die Erteilung der Befreiung, mindestens aber EUR 15,00

für das Standesamt:

  • für die Vorprüfung zur Vorlage des Antrags beim Oberlandesgericht: EUR 30,00

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Befreiung gilt nur für die Dauer von sechs Monaten.

Bearbeitungsdauer

  • Vom Einzelfall abhängig.

Da die Prüfung der Unterlagen durch die deutschen und gegebenenfalls ausländischen Behörden eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen kann, ist es wichtig, dass das Ehefähigkeitszeugnis rechtzeitig beantragt wird.

Rechtsgrundlage

Ein Service des Landes Sachsen