Erklärung der Namensänderung nach Tod, Scheidung oder Auflösung der Lebenspartnerschaft abgeben
Verfahrensablauf
- Suchen Sie ein Standesamt auf und geben Sie dort Ihre Erklärung ab.
- Die Erklärung wird beglaubigt.
- Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim zuständigen (registerführenden) Standesamt eintrifft.
- Führt das Standesamt, vor dem Sie die Erklärung abgeben, das Ehe-/Lebenspartnerschaftsregister nicht selbst, leitet es die Erklärung an das dafür verantwortliche Standesamt weiter.
- Das Standesamt, das das Register führt, nimmt aufgrund der Erklärung die Eintragung vor (sogenannte Fortschreibung).
- Auf Wunsch erhalten Sie vom verantwortlichen Standesbeamten eine Bescheinigung über die Namensänderung.
Voraussetzungen
Auflösung der Ehe durch Tod des Ehe-/Lebenspartners, rechtskräftiger Scheidungsbeschluss (Scheidungsurteil) oder Aufhebungsbeschluss des Gerichtes
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Reisepass oder Personalausweis
- zur Vorsprache im Standesamt, welches das Ehe-/Lebenspartnerschaftsregister führt: rechtskräftiges Scheidungs-/Aufhebungsurteil
- zur Vorsprache bei einem anderen Standesamt zusätzlich:
- Eheurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde oder beglaubigter Registerausdruck
Welche Gebühren fallen an?
- Beurkundung oder Beglaubigung der Erklärung zur Namensführung: EUR 35,00
- Bescheinigung über eine Namensänderung: EUR 15,00
Welche Fristen muss ich beachten?
Rechtsgrundlage
- § 1355 Absatz 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Ehenamen
- § 41 Personenstandsgesetz (PStG) – Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten
- § 42 PStG – Erklärungen zur Namensführung von Lebenspartnern
- § 46 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) – Bescheinigungen über Erklärungen zur Namensführung
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nr. 75 Personenstandsrecht, öffentliches Namensrecht, Ziffer 4
- § 20 Bundesnotarordnung (BNotO)
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