Geburtsanzeige durch öffentliche oder private Kliniken und Einrichtungen
Verfahrensablauf
- Händigen Sie der Klinik die Unterlagen aus, die zur Anzeige der Geburt beim Standesamt erforderlich sind.
- Die Geburtsanzeige füllen Sie im Krankenhaus aus, Sie tragen dort auch den Familiennamen und den oder die Vornamen des Kindes ein.
Voraussetzungen
keine
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Bescheinigung der Hebamme / des Entbindungspflegers oder des Arztes / der Ärztin über die Geburt
- Personalausweis oder Reisepass der Eltern (oder ein anerkannter Passersatz)
Zusätzliche Nachweise
wenn die Eltern miteinander verheiratet sind:
- Geburtsurkunden und Eheurkunde der Eltern oder
- beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
wenn die Mutter ledig ist:
- Geburtsurkunde der Mutter
falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde oder vor der Beurkundung der Geburt anerkannt werden soll:
- Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung/beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung des Vaters
- beglaubigte Abschrift der Zustimmungserklärung der Mutter
- Geburtsurkunde des Vaters
- Sorgeerklärung, sofern vorhanden
- wenn die Mutter geschieden oder verwitwet ist:
- beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister oder
- Geburtsurkunde und Eheurkunde der Mutter und Scheidungsurteil beziehungsweise Sterbeurkunde
- bei ausländischen Eltern:
- Nachweis über den Aufenthaltstitel, um den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für das Kind nachzuweisen
Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.
Welche Gebühren fallen an?
- Geburtsbescheinigung der Klinik: gebührenfrei
- Geburtsanzeige: kosten- und gebührenfrei
- Urkunden: EUR 15,00 (bei gleichzeitiger Beantragung jede weitere der gleichen Art EUR 7,00)
- Urkunden zur Vorlage bei der Rentenversicherung, zur Beantragung von Eltern- oder Kindergeld, Mutterschaftshilfe o.ä.: gebührenfrei
Welche Fristen muss ich beachten?
- Anzeige der Geburt durch die Klinik: innerhalb einer Woche
Hinweis: Stehen Vornamen oder Familienname des Kindes bei der Anzeige der Geburt noch nicht fest, müssen Sie diese dem Standesamt innerhalb eines Monats nachmelden.
Rechtsgrundlage
- § 18 Personenstandsgesetz (PStG) – Anzeige der Geburt
- § 20 PStG – Anzeige durch Einrichtung
- § 33 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) – Nachweise bei Anzeige der Geburt
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nr. 75 Personenstandsrecht, öffentliches Namensrecht
- § 64 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) – Gebührenfreiheit
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