Namensgebung bei Geburt bestimmen

Verfahrensablauf

Am einfachsten ist es, wenn Sie die gewünschten Vor- und Familiennamen gleich bei der Geburtsanzeige eintragen lassen.

Tun Sie das nicht, müssen Sie dies innerhalb eines Monats nach der Geburt nachholen.

Voraussetzungen

Sie müssen das Sorgerecht für das Kind haben.

Welche Unterlagen werden benötigt?

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Welche Gebühren fallen an?

  • Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes, wenn die Eltern keinen Ehenamen führen – Beurkundung oder Beglaubigung der Erklärung der sorgeberechtigten Eltern: - im Rahmen der Beurkundung der Geburt: gebührenfrei
  • Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften – Beurkundung oder Beglaubigung: EUR 35,00
  • Vornamenssortierung 30,00 EUR
    • wenn kein inländischer Geburteneintrag vorliegt, zusätzlich 35,00 EUR

Welche Fristen muss ich beachten?

Familienname

Einen Familiennamen müssen Sie dem Standesamt innerhalb eines Monats nach der Geburt mitteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist das Standesamt verpflichtet, dem zuständigen Familiengericht eine Mitteilung zu machen.

Das Familiengericht überträgt dann das Namensbestimmungsrecht einem Elternteil. Das Kind erhält den Namen dieses Elternteils, falls dieser nicht den Namen des anderen Elternteils für das Kind bestimmt.

Vorname

Geben Sie dem Standesamt bei der Geburtsanzeige noch keinen Vornamen bekannt, müssen Sie dies innerhalb eines Monats nach der Geburt nachholen.

Rechtsgrundlage

  • § 1616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
  • § 1617 BGB – Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
  • § 1617a BGB – Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge
  • § 1617b BGB – Name bei nachträglicher Sorge oder Scheinvaterschaft
  • § 1617c BGB – Name bei Namensänderung der Eltern
  • § 1618 – Einbenennung
  • § 21 Personenstandsgesetz (PStG) – Eintragung in das Geburtenregister
  • § 22 PStG – Fehlende Vornamen
  • § 45 PStG – Erklärungen zur Namensführung des Kindes
  • § 45a Vornamenssortierung
  • Nr. 75 der Anlage 1 zu § 1 Sächsisches Kostenverzeichnis (10.SächsKVZ)
  • § 9 Absatz 5 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) – Einbenennung

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