Melderegister, erweiterte Auskunft beantragen

Verfahrensablauf

  • persönlich: Die Daten werden Ihnen bei Vorliegen aller Voraussetzungen vor Ort mitgeteilt.
  • schriftlich: Die Daten erhalten Sie nach Prüfung der Voraussetzungen durch die Meldebehörde auf dem Postweg.

Die betroffene Person wird im Falle der Erteilung der erweiterten Melderegisterauskunft unverzüglich darüber unterrichtet. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen (zum Beispiel Unterhaltsansprüche) glaubhaft gemacht werden kann.

Hinweis: Aus dem Melderegister der Gemeinden werden nur Auskünfte über Privatpersonen erteilt. Auskünfte über Firmen oder Wirtschaftsunternehmen können nur dem Gewerberegister entnommen werden.

Voraussetzungen

  • Sie müssen ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung glaubhaft machen können.

Der Begriff des berechtigten Interesses umfasst hier jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art.

  • Die gesuchte Person wird durch Ihre Angaben eindeutig identifiziert.
  • Es ist keine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen.
  • Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der gesuchten Person oder einer anderen Person durch die Auskunftserteilung eine Gefahr für schutzwürdige Interessen entstehen können.

Welche Unterlagen werden benötigt?

keine

Welche Gebühren fallen an?

  • schriftlich: EUR 25,00 je betroffener Person
  • bei größerem Verwaltungsaufwand (zum Beispiel bei Rückgriff auf Daten von Personen, die seit über zehn Jahre tot sind oder nicht mehr in der Gemeinde wohnen): EUR 30,00 je betroffener Person

Welche Fristen muss ich beachten?

keine

Rechtsgrundlage

Ein Service des Landes Sachsen